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Versand postalisch: 06.05.2011 Freigabe auf der Website: 06.05.2011
An die Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern
Sehr geehrter Herr Ehinger,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.04.2011.
Leider ergibt sich in der Sache keinerlei Konsens.
1. Lärmschutzzonen:
Laut Änderungsgenehmigung ist mein Anwesen nicht im festgesetzten Schutzgebiet aufgeführt. Somit besteht lt. A.II.3.1.3 (letzter Satz) Anspruch auf eine Schalldruckpegelmessung. Der Hinweis ihrer Behörde, „… dass - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut im Genehmigungsbescheid - auch Ihre Wohnlage Hoppenriedweg Nr. 61 zu den betroffenen Gebieten gehört, in denen Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der Vorgaben in der Genehmigung gewährt werden …“ ist nicht ausreichend. Maßgeblich sind die in der Änderungsgenehmigung aufgeführten Gebiete - dies wurde auch von den Verwaltungsgerichten so bestätigt.
2. Anlagen zur Messung des Fluglärms nach § 19a LuftVG:
Die Bedingungen für die Inbetriebnahme einer Messung sind bereits 2009 eingetreten. Die Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) sind im Bundesanzeiger am 23.12.2008 im unter der BAnz. Nr. 195a veröffentlicht worden [lt. Umweltbundesamt]. Ihre Ausführungen über die Gründe, warum diese Verordnung bis heute (April 2011!) noch nicht umgesetzt wurde, ist nicht nachvollziehbar und Ihre Aussage, „Im Übrigen entspricht das Fluglärmschutzkonzept für den Verkehrsflughafen Memmingen in Verbindung mit den Pegelwerten gemäß Fluglärmgesetz bereits im Wesentlichen dem aktuellen lärmmedizinischen Kenntnisstand“, könnte dahingehend interpretiert werden, dass Sie es eigentlich nicht als notwendig erachtet haben die Verordnung zeitnah umzusetzen.
3. Gefährdung des Kindeswohles
Eine Feststellung oder Nicht-Feststellung auf Kindeswohlgefährdung kann von Ihrer Behörde nicht getroffen werden. Dafür besitzt ihre Behörde nicht die fachliche Kompetenz.
4. Verwaltungsrechtliche Handlungspflicht
[Quelle: Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) - Rechtliche und psychologische Dimension - http://www.vafk.de/bremen/kevin-web/Kunkel_rechtl_psych_Dimensionen.pdf ] Eine verwaltungsrechtliche Handlungspflicht (Informationspflicht) besteht für jede Behörde, sollte sie bei Hinweis, Verdacht oder Vermutung auf Kindeswohlgefährdung (auch durch Dritte) in Kenntnis gesetzt werden. Dies ergibt sich aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Und die verwaltungsrechtliche Handlungspflicht besteht darin, die für den Sachverhalt zuständige staatliche Stelle zu informieren. (vgl. Seite 11)
5. Vergleich mit anderen Verkehrswegen (Straßen- und Schienenverkehr)
[Quelle: Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz, Universität Würzburg, Fachtagung zur Nachtfluglärmproblematik (20.04.2010, Veranstalter: Umweltbundesamt) http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/veranstaltungen/nachtfluglaerm.htm ] „… Der Schutz vor Fluglärm wird in Deutschland bundesweit nicht einheitlich praktiziert. Es gibt kein Regelwerk des Bundes oder eine bundesweit einheitlich wirkende Rechtsprechung, die den Fluglärmschutz einheitlichen Standards in Form von Grenzwerten unterwirft. Die Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht entnimmt Grenzen für den Lärm von Flughäfen zwar dem in § 9 II LuftVG enthaltenen Gebot. Aber es gibt – anders als für Straßen- und Schienenverkehrslärm, vgl. § 2 I der 16. BImSchV – keine ausdrückliche rechtliche Regelung einer genauen Schwelle zu dieser Unzumutbarkeit etwa in Form von konkreten dB(A)-Werten. … „ [Seite 4] Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz spricht in Bezug auf den bestehenden Fluglärmschutz auch von „Stückwerkstechnologie im Lärmschutzrecht“ und von einer eventuell notwendigen „Schutzzielkonkretisierung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit“. [vgl. Seite 12]
Ansonsten verweise ich auf meine vorangegangenen zwei Schreiben.
Eine weitere Behandlung der Themen mit übergeordneten Behörden/ Ministerien, bzw. eine gerichtliche Klärung erscheint uns daher geboten.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen, die Sachverhalte aus der Sicht der Regierung von Oberbayern/Luftamt Südbayern darzustellen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Schreiben im Internet veröffentlicht wird. Die Eingangsadresse lautet: http://www.nyls.de/FluglaermMM.aspx
Mit freundlichen Grüßen
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