|
Memmingen, den 02.02.2011
Sehr geehrte(r) << .. >>
als Bewohner einer am Stadtrand von Memmingen gelegenen Siedlung, die in einer Entfernung von 2,4 km zum Allgäu Airport exakt in deren An- und Abflugschneise liegt, ist es uns ein Anliegen, Ihnen eine kurze Situationsbeschreibung zusammenzustellen.
Wie oben beschrieben und aus der Anlage1 zu entnehmen, liegt die Start-/Landebahn in einer Flucht zu der von uns bewohnten Siedlung. Wegen der relativen Nähe (2,4 km) und dem beim Landeanflug gewählten Winkel zwischen 2,5 - 3,5 Grad ergibt sich eine berechnete Überflugshöhe um die 120 Meter. In der Konsequenz, der durch diesen Umstand freiwerdenden Lärmemission, ist es uns nicht möglich, die im ersten Stockwerk unseres Hauses befindlichen Schlafzimmer mit unseren beiden Kindern (3 Monaten/2 Jahre) zu bewohnen. Selbst im provisorisch eingerichteten Schlafzimmer im Erdgeschoss kam es trotz geschlossener Schallschutzfenster bei unserer Tochter (2 Jahre) nachts bei Überflügen zu Aufwachphasen. Das Problem, gerade bei Landeanflügen, liegt in dem Umstand begründet, dass bei ca. 5% der Landemanöver die Triebwerksleistung genau auf Höhe des Hoppenriedweges drastisch erhöht wird. Der dabei freiwerdende Schalldruck ist dabei so stark, dass er nicht von Fenster, Decken und Wänden auf ein erträgliches Maß reduziert werden kann.
Da der überwiegende Flugbetrieb im Frühjahr und Sommer stattfindet, ergibt sich natürlich auch ein Problem beim Aufenthalt von Kindern im Freien.
Schallpegelmessungen, wie sie in der Betriebsgenehmigung des Airports für das Jahr 2010 vorgeschrieben gewesen wären, wurden nicht durchgeführt, (Siehe Anlage 2 - Auszug aus der Änderungsgenehmigung vom 09.07.2004). Stattdessen wird offensichtlich eine Ausdehnung des regulären Flugbetriebes bis 23 Uhr in Erwägung gezogen.
Von Ihnen als Stadtrat erbitte ich eine Stellungnahme, über die von mir beschriebene Situation, das Ausbleiben der vorgeschriebenen Schallpegelmessungen und zu einer Ausdehnung des regulären Flugbetriebes bis 23 Uhr.
Es steht Ihnen frei, sich vor Ort im Hoppenriedweg ein persönliches Bild von der Situation zu machen. Die Flugpläne sind auf der Airport Seite – auch eventuelle Verspätungen – einsehbar. Bitte beachten Sie bei einer Inaugenscheinnahme, dass insbesondere die Landeanflüge das Problem sind und diese nur bei östlichen Winden, bzw. eventuell bei Windstille über dem Hoppenriedweg stattfinden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wegen der Vielzahl vom Fluglärm betroffener Bürger in und um Memmingen, dieses Rundschreiben und darauf folgende Antworten im Internet veröffentlicht werden. Die Eingangsadresse lautet: ( .. )
Dort werden auch aktuelle Videoaufnahmen von Landeanflügen (vom Hoppenriedweg 61 aus), Schreiben an den Allgäu-Airport, das Luftamt Süd, sowie deren Antworten hinterlegt werden.
Dieses Schreiben wird Ihnen auch postalisch zugehen. Für eine Rückantwort per e-mail wäre ich Ihnen sehr verbunden. ( .. )
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schmalz

Anlage 2
Auszug aus:
315.30-3736-MM-1 München, 09.07.2004
NATO-Flugplatz Memmingen;
Änderungsgenehmigung gemäß §§ 8 Abs. 5 i.V.m. 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)
…
A.II.3.4 Die Air + Park Allgäu GmbH & Co. KG hat in Abstimmung mit dem Luftamt
Südbayern Anlagen zur Messung des Fluglärms nach § 19 a LuftVG einzurichten
und zu betreiben, sobald erstmalig die Bedingung gem. 3.3 Absatz 1 eingetreten
ist. [Schallpegelmessungen fanden nie statt!]
A.II.3.3 Umsetzungszeiträume
Alle unter 3.1 und 3.2 bezeichneten Schutzmaßnahmen stehen unter der aufschiebenden
Bedingung, dass erstmalig eine kalenderjährliche Bewegungszahl
von insgesamt 6.000 Bewegungen in den Flugzeugklassen P 2.1, S 5.1 und S
5.2 überschritten wird. [Dies war 2009 der Fall!]
Zu diesem Zweck hat die Air + Park Allgäu GmbH & Co. KG jeweils zum 30.06.
und 31.12. des Kalenderjahrs dem Luftamt Südbayern geeignete Aufzeichnungen
zu den Flugbewegungen innerhalb der vorbezeichneten Flugzeugklassen
vorzulegen.
Das Luftamt Südbayern teilt der Air + Park Allgäu GmbH & Co. KG schriftlich
mit, wenn die o.g. Flugbewegungen überschritten wurden und damit die o.g.
aufschiebende Bedingung eingetreten ist.
Nach Bekanntgabe des o.g. Schreibens des Luftamts Südbayerns ist die Air +
Park Allgäu GmbH & Co. KG verpflichtet, die Eigentümer bzw. die nach 3.1.5
Abs. 1 Berechtigten der Grundstücke der in 3.1.3 Abs. 1 und 3.2 Abs. 3 bezeichneten
Ortslagen innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntgabe des o.g.
Schreibens zu ermitteln und zu benachrichtigen; hierbei sind die Eigentümer
bzw. Berechtigten darauf hinzuweisen, dass die Schutzmaßnahmen nach 3.1
und 3.2 nur nach Stellung eines an die Air + Park Allgäu GmbH & Co. KG gerichteten
Antrags gewährt werden.
Die Air + Park Allgäu GmbH &Co. KG wird verpflichtet, ergänzend die Eigentümer
bzw. nach 3.1.5 Berechtigten der in 3.2 Abs. 3 genannten Wohnlagen spätestens
innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des o.g. Schreibens dem
Luftamt Südbayern mitzuteilen. Das Luftamt Südbayern wird sodann mit Einwilligungserklärung der Eigentümer beim zuständigen Finanzamt eine Auskunft
über den überschlägigen Bedarfswert der jeweiligen Grundstücke einholen und
der Air + Park Allgäu GmbH & Co. KG mitteilen.
Die Air + Park Allgäu GmbH & Co. KG hat spätestens innerhalb von einem Jahr
ab jeweiliger Antragstellung die Schutzmaßnahmen nach 3.1 und 3.2 umzusetzen.
Die am stärksten von Fluglärmimmissionen betroffenen Grundstücke sollen
hierbei zuerst berücksichtigt werden. Der Antrag auf Schutzmaßnahmen
nach 3.1 und 3.2 ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer/Berechtigte den Antrag
nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zugang der Mitteilung der Air + Park Allgäu
GmbH & Co. KG stellt; hierauf sind die Eigentümer/Berechtigten im Schreiben
der Air + Park Allgäu GmbH & Co. KG hinzuweisen.
Alle unter 3. festgesetzten Ansprüche stehen unter der aufschiebenden Bedingung
der Bestandskraft dieses Bescheids.
…
|