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13.07.2011
Einleitung
Definitionen/Erläuterungen zur Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Kurzbeschreibung ausgewählter Fluglärmstudien/-analysen
Fluglärmwirkung, Umweltbundesamt: 2000
Fluglärm und Kinder 2007
Risikofaktor nächtlicher Fluglärm 2010
Die Fluglärmsynopse und ein wenig Kritik
Zusammenfassung und Vorschau auf Teil 2
Quellen
Anhang
Begriffe
Einleitung
Der Ausdruck „Kindeswohlgefährdung“ – nicht nur in den Medien meist im Kontext von Kindesmissbrauch/-vernachlässigung benützt - findet im Zusammenhang mit Fluglärm bisher keine Anwendung. Eine Einengung auf die „schlimmsten“ Fälle elterlichen Fehlverhaltens, die letztendlich einen Sorgerechtsentzug zur Folge haben, ist jedoch nicht zulässig, dazu ist das Thema „Kindeswohlgefährdung“ zu komplex. Auch ist es nicht zwingend , dass eine Kindeswohlgefährdung von den Erziehungsberechtigten selbst ausgeht, sondern es kann auch eine Gefährdung durch „Dritte“ stattfinden.
Dazu einige allgemeine Definitionen/Erläuterungen, auf die im Teil 2/3 noch Bezug genommen wird:
- Prof. Peter-Christian Kunkel 1 [aus 1.a]
Um die Gefährdungslage eines Kindes einschätzen zu können, sind eine Reihe personaler Dispositionen von Belang:
- Alter und Entwicklungsstand: Wegen seiner größeren Abhängigkeit und seiner besonderen physischen und psychischen Vulnerabilität B wird ein jüngeres Kind in der Regel eher gefährdet sein als ein älteres.
- Relevant ist aber nicht allein die Frage, ob ein Kind bereits Schaden genommen hat, sondern auch, welche (zusätzlichen) Schädigungen bei einer etwaigen Fortsetzung der Gefährdung wahrscheinlich sind. Hier ist das Augenmerk auf vorhandene kindliche Ressourcen zu richten. An psychischen Personenmerkmalen bestimmen z.B. Bindungssicherheit, Selbstsicherheit und Selbstwirksamkeitsüberzeugungen des Kindes das Erleben. Die zentrale Frage ist hier: Wurde, und wenn ja, wie stark wurde oder wird ein Gefährdungsgeschehen vom Kind als bedrohlich wahrgenommen?
Und: Welche Bewältigungskompetenzen stehen dem Kind zur Verfügung?
- Bayerisches Landesjugendamt 2
Im Hinblick auf die "Definition" des Kindeswohls, …, sei - gerade im Hinblick auf die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts - lediglich ein Aspekt hervorgehoben: die Notwendigkeit, dem Faktor Zeit hinreichend Rechnung zu tragen (Heilmann, 1998). Jegliche staatliche Maßnahme im kindschaftsrechtlichen Bereich hat die Besonderheiten des kindlichen Zeitempfindens zu berücksichtigen, sodass auch die für einen Erwachsenen als relativ kurz erscheinenden Zeiträume für ein Kind schon sehr erheblich sein können. Demnach sind die in Ausübung des staatlichen Wächteramts zu treffenden Entscheidungen - sei es im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, sei es im justiziellen Bereich - in Zeiträumen zu treffen, die diesem Umstand hinreichend Rechnung tragen. Nur so werden unnötige Nachteile für das Kind vermieden.
- Stadt Heidelberg3
- „Eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ ( Bundesgerichtshof ).
- Gefährdung durch Unterlassen oder Handeln einer unmittelbaren Bezugsperson, in der Regel des Sorgeberechtigten.
- Gefährdung im Hinblick auf das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder auch im Hinblick auf sein Vermögen.
Den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung regelt § 8a SGB VIII (Anhang 1). Dieser Paragraph ist gesetzlicher Auftrag und Anleitung für die zuständige Behörde, dem Jugendamt.
Sie allein, bzw. die in ihrem Auftrag handelnden Fachkräfte, können die Feststellung treffen, ob eine Kindeswohlgefährdung besteht – und das Jugendamt ist dann dazu verpflichtet, wiederum in Absprache mit Fachkräften, geeignete Maßnahmen einzuleiten oder Hilfestellungen anzubieten. (Vgl. Kunkel1).
§ 8a SGB VIII ist direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet.
Art. 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) ( ... ) (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ( ... ). (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. ( ... )
Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
[Grundgesetzauszug übernommen von Bayerisches Landesjugendamt: http://www.blja.bayern.de/textoffice/fachbeitraege/Waechteramt0102.html]
Der erste Satz des Artikel 6 GG (2) beinhaltet Elternrecht/-pflicht und der zweite Satz das „Wächteramt“ des Staates. Das Wächteramt des Staates bewirkt eine verwaltungsrechtliche Handlungspflicht für Legislative, Judikative und Exekutive bei Hinweisen, Verdacht oder Vermutung auf eine körperliche oder geistige Gefährdung. Und die verwaltungsrechtliche Handlungspflicht (Informationspflicht) besteht darin, die dafür zuständige Behörde, das Jugendamt, zu informieren. Eine Missachtung der Handlungspflicht kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (vgl. Kunkel1 S.11)
Nun unterliegt die Interpretation und Anwendung von Gesetzen in einer offenen Gesellschaft einem Wandel. So war bis Anfang der 70iger Jahre körperliche „Züchtigung“ (Ohrfeigen, Tatzen, Kopfnüsse, Ohrenziehen, …) an deutschen Schulen noch ein probates Erziehungsmittel. Heute wäre der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. In der damaligen Zeit aber entsprach es noch der sozialen Norm.
Ohne dabei (beim angeführten Beispiel) einen linear kausalen Zusammenhang herstellen zu wollen: Könnte sich beim Fluglärm ein ähnlicher Wandel vollziehen?
Mehrere tausend Kinder leben in Deutschland in unmittelbarer Nähe zu zivil oder militärisch genutzten Flughäfen, zum Teil bis auf wenige 100 Meter in direkter Linie zur Lande/Startbahn. Und um dabei „…, in der Umgebung von Flugplätzen … baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen“ (§1 FluLärmG 2007) hat der Gesetzgeber das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ erlassen. In diesem werden u. a. Schallschutzzonen in Abhängigkeit von dB(A) Werten und der jeweiligen Nutzungsart – militärische/zivile Nutzung, Tag/Nacht, bestehende Anlage/neue Anlage – definiert. (§ 2).
Die Schallpegel werden von stationären Anlagen aus gemessen und dann nach einer Formel (Anhang 2) auf die jeweiligen „Orte“ umgerechnet.
Beispielsweise gilt für bestehende zivile Flugplätze ab dem 1.Januar 2011:
Tag-Schutzzone 1: (06:00 – 22:00)
L(tief)Aeq Tag = 65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2: (06:00 – 22:00)
L(tief)Aeq Tag = 60 dB(A),
Nacht-Schutzzone: (22:00 – 06:00)
L(tief)Aeq Nacht = 55 dB(A),
L(tief)Amax = 6 mal 57 dB(A)
L(tief)Aeq (Tag oder Nacht) gibt dabei den äquivalenten Dauerschallpegel B an und L(tief)Amax (bei Nacht-Schutzzone) den Maximalpegel B. Die Einteilung in die Zonen erfolgt ab den angeführten Werten, d.h. es gibt keine Grenze nach oben (außer der physikalischen von ca.190 dB(A)). DB(A) B Werte werden in einer logarithmischen Skala angegeben und ein 10-er Schritt entspricht in etwa einer Verdopplung der gefühlten Lautstärke und eine mehr als Verdreifachung des Schalldrucks
In Abhängigkeit der Schutzzonen (also 1, 2 oder Nacht) werden Schallschutzmaßnahmen gewährt. Für die Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone Lüftungseinrichtungen und Schalldämmmaßnahmen, für die Schutzzone 2 in der Regel lediglich Lüftungseinrichtungen.
Eine Festlegung der Zonen und der Schallschutzmaßnahmen erfolgt durch die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes und wird in der Betriebsgenehmigung für den Airport festgehalten.
Bei neuen Flughäfen, aber auch bei Änderungsgenehmigungen (wenn keine Messdaten vorhanden sind), werden lediglich Berechnungen durchgeführt, - unter Einbeziehung der geografischen Verhältnisse, Flugzeugtypen und prognostizierten Flugbewegungen.
Beispiele einer Lärmkarte

[Quelle: aus 4. Risikofaktor nächtlicher Fluglärm]
Vergleichsansicht:

[Quelle: google maps]
Eine Reduzierung auf den äquivalenten Dauerschallpegel bei der Festlegung der Tagschutzzone, ohne Einbeziehung von Maximalpegel, gerade in der Zeit zwischen 19 Uhr – 22 Uhr (Sandmännchenzeit!) führt zu einem völlig ungenügenden Abbild der tatsächlich auftretenden Lärmbelastung.
Ein Beispiel: Die Schallpegel im Hoppenriedweg, 87700 Memmingen, direkt unterhalb der Start-/Landebahn des Allgäu-Airports/Flughafen Memmingen und ca. 2400 m davon entfernt betragen bei einem „normalen“ Flug (Überflughöhe ca. 120 m) einer Passagiermaschine (z.B. Airbus A320) im Außenbereich ≥ 78 dB(A). Im Innenbereich, 1.Stock, bei geschlossenen Fenstern immer noch ≥ 58 dB(A).
Die Nachtschutzzone beginnt erst ab 22 Uhr. Diese Definition der „Nachtzeit“ ist für Kinder unter 10 Jahren vollkommen realitätsfremd und stellt Eltern unter Umständen (bei ungenügendem Schallschutz der Schlafräume) vor ernsthafte Probleme. Es genügt ein entsprechendes Lärmereignis vor 22 Uhr und die Kinder sind wieder wach. Jeder, der kleine Kinder oder Babys hat (oder diese hatte), weiß, dass Kinder nicht unbedingt die Tendenz zeigen, bei einer Störung des Schlafes und schon gar nicht durch eine gewaltsames, wie es ein Lärmereignis eines landenden oder startenden Flugzeugs für Kinder durchaus ist, sofort wieder einzuschlafen,- vielleicht hat man es nach einer halben Stunde geschafft und dann kommt schon das nächste Flugzeug, … .
Kurzbeschreibung ausgewählter Fluglärmstudien/-analysen
Wissenschaftliche Studien/Analysen über die Auswirkungen von Lärmexpositionen gibt es sehr viele. Beispielhaft werden drei nachstehend aufgeführt und anschließend kurz beschrieben. Nur die unter 2. ausgeführte Analyse enthält ausschließlich Studien, die an Kindern durchgeführt wurden.
1. Fluglärmwirkung
Umweltbundesamt: 2000
Jens Ortscheid
Heidemarie Wende
Kurzbeschreibung:
Analyse von Studien aus der Fluglärmforschung (nationale und internationale Lärmwirkstudien) zur Formulierung von Schutzzielen (in Bezug auf Fluglärm) analog der Stör- und Belästigungswirkung des Straßen-/Schienenverkehrs. Die Initiierung für diesen Bericht erfolgte durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr des Deutschen Bundestages (Jahr unbekannt). Als gesetzliche Referenz bei der Analyse galt dabei § 3 BImSchG. Danach „ist eine Umwelteinwirkung schädlich zu nennen, die eine gesundheitliche Gefahr, eine erhebliche Beeinträchtigung oder erhebliche Belästigung darstellt. Die erhebliche Belästigung tritt vor der körperlichen Erkrankung ein„.
Die Analyse wurde für folgende Wirkungszusammenhänge durchgeführt:
- Risiko für Gehörschädigungen
- Risiken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und anderer vegetativer Erkrankungen
- Beeinträchtigungen des Nachtschlafs
- Psychiatrisch relevante Störungen
(Vgl. Seite 5 – 8)
Die vorliegenden Studien bewerten das „Risiko für Gehörschädigung“ uneinheitlich. Analog der Tiefflugstudie von (Spreng et al., 1988) sind jedoch keine akuten Schädigungen zu erwarten bei:
- einzelnen Überflügen < 115 dB(A) und Pegelanstiegssteilheit < 60 dB(A) pro s
- dichter Folge von Überflügen mit max. 105 dB(A) und hoher
Pegelanstiegssteilheit {vermutlich > 60 dB(A) pro s}
- Dauerschallpegel (24h) < 70 dB(A)
(Vgl. Seite 8 – 9)
Im Bereich „Risiken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und anderer vegetativer Erkrankungen“ konnte aus den vorliegenden Studien keine direkten Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Lediglich aus „epidemiologischen Arbeiten“ im Bereich Straßenverkehr lässt sich eine Gefährdung von Herzerkrankungen ableiten.
(Vgl. Seite 9 - 11)
Eine Beeinträchtigung/Störung des Nachtschlafs wird ab folgenden Pegelwerten festgestellt:
- Maximalpegel > 50dB(A)(innen) - Veränderungen des Schlafablaufs, bzw. Aufwachen
- Dauerschallpegel > 30 dB(A)(innen) - Grenzwert zum ungestörten Schlaf
- Dauerschallpegel > 50dB(A)(außen) – zunehmende Belästigung
(Vgl. Seite 11 - 18)
Psychiatrisch relevante Störungen (bzw. wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen) konnten nicht nachgewiesen werden. Jedoch wurde in einer 1990 durchgeführten Studie (Poustka und Mitarbeiter) an Kindern im Alter zwischen 4 und 16 Jahren in Gebieten mit hoher Tiefflugbelastung im Vergleich zu Kindern in Gebieten mit niedriger Tiefflugbelastung signifikant höhere Werte bei Angstsyndromen und tendenziell höhere psychophysiologische Aktiviertheit B festgestellt.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass fluglärmbedingte psychiatrischen Auswirkungen außerordentlich schwer zu untersuchen sind.
(Vgl. Seite 19 )
Es wird von einer erheblichen Belästigung von 55dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht ausgegangen. Nicht mehr tolerierbare Belästigungen mit der Gefahr von gesundheitlichen Risiken werden mit > 60/65 dB(A) am Tag und 50/55 dB(A) in der Nacht angegeben.
(Vgl. Seite 32)
2. Fluglärm und Kinder
Stadtgesundheitsamt Frankfurt
Abteilung Medizinische Dienste und Hygiene
Braubachstraße 18-22
60311 Frankfurt
Berichterstatterin:
Priv.- Doz. Dr. Ursel Heudorf
Frankfurt im Mai 2007
Kurzbeschreibung: Eine vergleichende Analyse von drei Fluglärmstudien, die der Frage nachgingen, inwieweit sich Fluglärm auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Kindern auswirkt. Die Studien (Untersuchungen) fanden im Umfeld der Flughäfen München4, London Heathrow5 und London-Amsterdam-Madrid6 statt. [Vgl. Seite 2]
In der Münchner Studie (1991/93) konnte aufgrund des „Flughafenumzugs“ die Belastung/Entlastung von Fluglärm auf Kinder (9-13 Jahren) untersucht werden. Damit hatte diese Studie einen „experimentell“-prospektiven B Charakter. In den Belastungsgebieten sank dabei der 24 h dbA-Level von 68 auf 54, bzw. stieg von 53 auf 62.
In insgesamt drei Publikationen wurden folgende Ergebnisse der Münchner Studie bzgl. Fluglärm veröffentlicht:
in (Bullinger et al., 1998/99)4 :
- signifikant höhere Umweltbelästigung und signifikante, jedoch
geringe Abnahme der Lebensqualität, Beeinträchtigung der
Motivation
in (Evans et al., 1998) 4:
- Beeinträchtigung der kognitiven Leistung (Lesen schwieriger
Leseaufgaben, Langzeitgedächtnis, Sprachwahrnehmung)
in (Hygge et al., 2002) 4:
- Stress mit höheren Blutdruckwerten und
Katecholaminkonzentrationen B im Urin
(Vgl. Seite 3 – 10)
In London5 wurden zwei schulbezogene Studien (2001/02) durchgeführt. Zum einen wurden Kinder im Alter zwischen 8-11 Jahren von Schulen in der Umgebung des Londoner Flughafens Heathrow auf die Gesundheit und kognitive Leistungsfähigkeit hin untersucht (a) und mit Kontrollgruppen von nicht mit Fluglärm belasteter Schulen verglichen und zum anderen schulische Leistungstests mit Kindern an Schulen unterschiedlicher Fluglärmbelastung ausgewertet (b).
zu a: Belästigung und Beeinträchtigung des Leseverständnisses bei schwierigen Aufgaben, geringe Hyperaktivität und psychologische Beeinträchtigung.
Keine Beeinträchtigung des Leseverständnisses insgesamt, des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses oder der Aufmerksamkeit, sowie keine Erhöhung der Cortisol-/Kreatin-Werte im Urin und Stress-Erleben.
zu b: Beeinträchtigung der Lesefähigkeit und der Rechenleistung, allerdings wurde eine Überlagerung von sozioökonomischen Faktoren festgestellt.
(Vgl. Seite 11 – 24)
Die Studie in London, Amsterdam und Madrid (RANCH-Studie, 2001/03) 6 war gleichfalls schulbezogen. Wiederum wurden Schulen in der Umgebung der jeweiligen Flughäfen ausgewählt. In Amsterdam wurde zusätzlich die Straßenlärmbelastung und teilweise zudem die Fluglärmbelastung an den Wohnungen der Kinder ermittelt.
Das Ergebnis wurde in zwei Publikationen veröffentlicht:
in (Stansfeld et al., 2005):
- Beeinträchtigung des Leseverständnisses. Jedoch keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, des episodischen Gedächtnisses und keinen Einfluss auf selbst angegebene physische und psychische Gesundheit.
in (Clark et al., 2006):
- Beeinträchtigung des Leseverständnisses. Ansonsten keine weitere Leistungsminderung
(Vgl. Seite 25 – 36)
Der Vergleich der Studien ergab, dass Fluglärm im Schul-/Wohnumfeld nicht zu nachweisbaren Krankheiten und körperlichen Gesundheitsstörungen führt. Nicht eindeutig fiel das Ergebnis jedoch im Bereich der Gedächtnisfunktion, Aufmerksamkeit, psychischen Gesundheit, Stresshormonen und Blutdruckwerten aus.
3. Risikofaktor nächtlicher Fluglärm
Abschlussbericht über eine Fall-Kontrollstudie zu
kardiovaskulären und psychischen Erkrankungen im
Umfeld des Flughafens Köln-Bonn
von
Dr. Eberhard Greiser
Claudia Greiser
Epi.Consult GmbH, Musweiler
Im Auftrag des Umweltbundesamtes
Datum der Veröffentlichung:03/2010
Kurzbeschreibung:
In der Studie wurden Daten von 1,02 Millionen gesetzlich Krankenversicherter (ab 40 Jahren) in der Region Köln, Rhein-Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis und Daten des Umgebungslärms (Flug-/Straßen-/Schienenlärm) ausgewertet und in Beziehung gesetzt.
Dabei ergab sich ein Zusammenhang (Anstieg) von Herz-/Kreislauferkrankungen bei Personen, die einem Fluglärm ≥ 40 dB(A) ausgesetzt waren und dem Fehlen von bzw. nicht ausreichenden Schallschutzvorkehrungen in den Wohnräumen. Bei Frauen, die nächtlichem Fluglärm ausgesetzt waren, wurde zudem ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für Depressionen festgestellt.
(Vgl. Seite 27)
Damit steht die letztgenannte Studie in ihrem Ergebnis im Widerspruch, sowohl zum bestehenden „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ (das ja mit seiner Einteilung in Schutzzonen(1,2, Nacht) nach äquivalenten Dauerschallpegeln (65, 60, 55) den Anspruch erhebt, vor den Fluglärmgefahren zu schützen) wie auch zur sog. Fluglärmsynopse (Autoren: Griefahn B, Jansen G, Scheuch K, Spreng M.)7 ,die erst bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) für den Tag und 55 dB(A) für die Nacht eine Gesundheitsschädigung nicht mehr ausschließen. [Vgl. Seite 18, 3.Risikofaktor nächtlicher Fluglärm]
Die Fluglärmsynopse und ein wenig Kritik
Bei der Ausarbeitung des „Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ spielte die Fluglärmsynopse wohl eine maßgebliche Rolle. Prof. Dr. Elmar Giemulla (Berlin) hat sie in der Publikation „Juristische Bewertung von Fluglärm (Fluglärmsynopse)“ 8 als ein „ … erstmals … wissenschaftlich umfassender Ansatz für die Beurteilung von Fluglärmwirkungen in Deutschland“ bezeichnet. Und weiter: „Die Synopse kann sowohl für Entscheidungen bei Flugplatzzulassungen und -erweiterungen als auch für die Rechtssprechung als Orientierung und einheitliche Basis für die Behandlung von Fluglärm bilden; …“.
Gerade die Synopse dient inzwischen in vielen Genehmigungsverfahren als Grundlage für Lärmgutachten - wenn nicht sogar die Autoren selbst diese Gutachten erstellen.
So auch in der Änderungsgenehmigung (315.30-3736-MM-1 vom 09.07.2004) des NATO Flugplatz Memmingen 9 (jetzt: Allgäu-Airport/Flughafen Memmingen).
In der Änderungsgenehmigung wurde z.B. eine Lärmmedizinische Stellungnahme von Prof. Scheuch erstellt (S. 200), u. a. beruft er sich dabei auch auf ein medizinisches Gutachten von Jansen G. (S. 222).
Zitat (S. 225): „Lt. Jansen sei eine Tagesbelastung von 19 Spitzenpegeln mit 99 dB(A) oder mehr im Hinblick auf eine hinreichende physiologische Gleichgewichtslage B kritisch.“
Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass die Anzahl von unter 19 Spitzenpegeln unbedenklich wären.
Unbedenklich für Babys und Kleinkinder?
Das Luftamt Südbayern hat sich damals allen getätigten Aussagen in der Lärmmedizinischen Stellungnahme angeschlossen (S.205). Und nach Aussage des Luftamtes Südbayern fand sowohl vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wie auch vom Bundesverwaltungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung der Änderungsgenehmigung statt.
http://www.nyls.de/antwortluftamtsued.aspx
Eine kritische Auseinandersetzung mit der Fluglärmsynopse findet sich z.B. im Dokument „Bewertung und Auswirkungen von unzumutbaren Belästigungen durch Fluglärm“, von (Kundi M. et al, 2009) 10 . (Seite 79 - 86).
Aber auch die unter 3. (Risikofaktor nächtlicher Fluglärm) zusammengefasste Studie wird in Publikationen kritisiert.
Z.B. in der „Lärmmedizinischen Stellungnahme im PF-Verfahren Vorfeld West, Flughafen Düsseldorf“ (Jansen G., Scheuch K.)11 [Seite 5 – 14]
In dieser lärmmedizinischen Stellungnahme gehen die beiden Autoren (beides sind ja Autoren der Fluglärmsynopse) aber auch auf die „Lärmwirkung bei Kindern“ ein.
[Seite 34 – 38] U. a. wird zwar die RANCH-Studie erwähnt (siehe 2. Fluglärm und Kinder), nicht aber die Münchner-Studie (siehe gleichfalls 2.).
Zitatausschnitt [Seite 37 - 38] aus der „Lärmmedizinischen Stellungnahme …“ :
…
„Fasst man den gegenwärtigen Erkenntnisstand zusammen, so sind, basierend auf den vorliegenden Studien, besondere Betrachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Wohnbereichen nicht erforderlich. Die zu erwartende Lärmbelastung in den Wohnbereichen für Kinder ist wesentlich niedriger als in Schulen und Kindergärten durch den selbst erzeugten Lärm.“
Ungeachtet dieser hohen selbst erzeugten Schallpegel sind Bedingungen für eine ungestörte Entwicklung der Kinder zu realisieren. Dabei ist in den Ganztageskindergärten auch zu berücksichtigen, dass eine Mittagsruhe durchgeführt werden kann. Außerdem sind die Angaben der Lärmpegel Mittelungspegel über eine bestimmte Zeit, während der es auch deutlich leiser oder lauter sein kann, was für die Arbeit mit den Kindern zu berücksichtigen ist.
Auch wenn die Datenlage zu negativen Effekten von Verkehrslärm bei Kindern unzureichend ist und erheblicher Forschungsbedarf besteht, ist von einer grundsätzlichen Schutznotwendigkeit bei Kindern auszugehen.“
…
{Eine an dieser Stelle vorgesehene Bemerkung wurde aus aktuellem Anlass verschoben, da sich u. a. genau diese Textpassagen auch in der lärmmedizinischen Stellungnahme für den neuen Planfeststellungsantrag (6/2011) des Flughafen Memmingens wiederfindet}
Zu den Einwendungen der lärmmedizinischen Stellungnahme
Um dem Vorwurf vorzubeugen, die Textstellen wurden aus dem Zusammenhang gerissen, steht im Anhang 3 der komplette Abschnitt.
Zusammenfassung und Vorschau auf Teil 2
In der Zusammenfassung der beschriebenen Fluglärmstudien/-analysen lässt sich in Bezug auf das Ausmaß einer gesundheitlichen Gefährdung von Kindern durch Fluglärm sicher keine eindeutige Aussage treffen. Und es ist anzunehmen, dass sich daran selbst bei Durchsicht aller Studien/Analysen zu diesem Thema (selbst weltweiter) nichts ändern würde.
Auch hängt es offensichtlich von der Grundhaltung des Betrachters ab, ob es bei Kindern (aber auch bei Erwachsenen) unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt zu gesundheitlichen Gefährdungen durch Fluglärm kommt.
Die „Grenzwerte“, die Reduzierung/Festlegung von Tagschutzzonen über den äquivalenten Dauerschallpegel, aber auch die Definition der „Nachtzeit“ ab 22 Uhr durch das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“, scheint manchem Lärmforscher völlig ausreichend. Flughafenbetreiber und Investoren mögen dies ähnlich sehen.
Um nun trotzdem eine Bewertung über einen ausreichenden Kinderschutz durch das „Gesetz“ abgeben zu können werden im Teil 2 die Themen Akustik, Wahrnehmung, Konditionierung, Gehirn und Schlaf behandelt.
Ferner wird das Verhalten von Kleinkindern beschrieben, die Schallexpositionen durch Fluglärm um 99 dB(A) ausgesetzt waren.
Quellen:
(1)
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
- Rechtliche und psychologische Dimension –
Prof. Peter-Christian Kunkel
Fachhochschule Kehl
Hochschule für öffentliche Verwaltung
http://www.vafk.de/bremen/kevin-web/Kunkel_rechtl_psych_Dimensionen.pdf
(1.a) Aus: Dettenborn, Harry u. Eginhard Walter: Familienrechtspsychologie. München;
Basel: Reinhardt 2002
(2)
Bayerisches Landesjugendamt
http://www.blja.bayern.de/textoffice/fachbeitraege/Waechteramt0102.html
(3)
Stadt Heidelberg
http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1199157_l1/index.html
(4)
Bullinger et al., 1998/99; Evans et al., 1998; Hygge et al., 2002
(5)
Haines et al., 2001 a, b, c; Haines et al., 2002
(6)
Stansfeld et al., 2005; Clark et al., 2005; van Kempen et al., 2006
(7)
Griefahn B, Jansen G, Scheuch K, Spreng M. Ausbau Flughafen Frankfurt Main. Gutachten G12.1. Allgemeiner Teil. Entwicklung von Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept. 30. Juli 2004.
(8)
Prof. Dr. Elmar Giemulla, Berlin 2004
JURISTISCHE BEWERTUNG VON FLUGLÄRM (FLUGLÄRMSYNOPSE)
http://www.dfld.de/Downloads/DLR_041022_Synopse.pdf
(9)
315.30-3736-MM-1 München, 09.07.2004
NATO-Flugplatz Memmingen;
Änderungsgenehmigung gemäß §§ 8 Abs. 5 i.V.m. 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)
(10)
Institut für Umwelthygiene, Zentrum für Public Health, 2009
Bewertung und Auswirkungen von unzumutbaren Belästigungen durch Fluglärm
Im Auftrag von: BMVIT - II/L1 (Luftfahrtrecht und Flugsicherung) Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Erstellt von: Ao.Univ.Prof.Dr.Michael Kundi, Dr.Thomas Haider, DI.Dr.Hans-Peter Hutter, Priv.Doz.Dr.Hanns Moshammer, Dr.Peter Wallner
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/luftfahrt/flughaefen/downloads/Fluglaerm.pdf
(11)
Lärmmedizinische Stellungnahme im PF-Verfahren Vorfeld West, Flughafen Düsseldorf, 08.03.2010
Univ.-Prof. Dr. med. Klaus Scheuch, Prof. Dr. med. Dr. phil. Gerd Jansen
http://www.mbv.nrw.de/verkehr/container/Planfeststellung_FH_Duesseldorf/F_Laermmedizin.pdf
Anhang:
(1)
§ 8a SGB 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=39&paid=8a#
(2)
(Anlage zu FluLärmG § 3)
Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt:
(1)
(2)
Mit LAeq Tag – äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)
LAeq Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)
lg – Logarithmus zur Basis 10
T – Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres
– Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1
und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Betriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).
i – laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses t10, i – Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time))
LAmax, i – Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des
Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse.
Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur gleichen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts.
[2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007]
(3)
Zitat aus: Lärmmedizinische Stellungnahme im PF-Verfahren Vorfeld West, Flughafen Düsseldorf, 08.03.2010, Univ.-Prof. Dr. med. Klaus Scheuch, Prof. Dr. med. Dr. phil. Gerd Jansen
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…
"Hinsichtlich der Gesundheit und Lärmbeeinflussung, wobei dies nicht nur den Verkehrslärm
betrifft, wurde festgestellt, dass für die Beeinträchtigung perinataler Gesundheit (um die
Geburt) durch Lärm ein Beweis fehlt, bei Schul- und Kindergartenkindern zwischen Lärm und
Wachstum und Hören nur eine schwache bis keine Beziehung vorhanden ist, dass durch Lärm
ein wahrscheinlicher Anstieg der Belästigung bisher nachgewiesen wurde. Die Ergebnisse zu
anderen Erkrankungen, zu Blutdruck und Stresshormonen haben nach Meinung der Experten
zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen geführt. Eine Aussage ist nach diesen Autoren zur Höhe
des Risikos, zur Stärke des Zusammenhangs, zu sensiblen Subgruppen, zur Reversibilität oder
Persistenz von Gesundheitseffekten und damit zu den Langzeitwirkungen nicht möglich. Wenn
es überhaupt Ergebnisse mit Gesundheitsrelevanz bei Kindern gegeben hat, war dies
entsprechend der Feststellung dieser Experten nur im Vergleich von Belastungspegeln über 62
dB(A) gegenüber Pegeln mit etwa ≤ 57 dB(A) der Fall. Es wird konstatiert, dass die
Zusammenhänge nicht besonders stark sind.
Hinsichtlich kognitiver Effekte wird zusammenfassend festgestellt, dass eine Verschlechterung
der Lesefähigkeit und sprachbasierter kognitiver Fähigkeit möglich ist. Es kann auch zur
Beeinträchtigung des Lernens und Gedächtnisses kommen. Es bestehen jedoch sehr
unterschiedliche Ergebnisse bei verschiedenen Verkehrslärmquellen, die Zusammenhänge sind
nicht konsistent, Langzeiteffekte sind nicht nachgewiesen, die Mechanismen sind unklar,
quantitative Schätzungen sind äußerst schwierig. Auch hier wird von der Expertengruppe
festgestellt, dass, wenn überhaupt, im Gruppenvergleich Unterschiede bei Verkehrslärm ≥ 62
dB(A) bzw. ≥ 65 dB(A) zu Gruppen ≤ 57 dB(A) als Kontrollgruppe auftraten.
Fasst man den gegenwärtigen Erkenntnisstand zusammen, so sind, basierend auf den
vorliegenden Studien, besondere Betrachtungen von Kindern und Jugendlichen in den
Wohnbereichen nicht erforderlich. Die zu erwartende Lärmbelastung in den Wohnbereichen
für Kinder ist wesentlich niedriger als in Schulen und Kindergärten durch den selbst erzeugten
Lärm.
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Ungeachtet dieser hohen selbst erzeugten Schallpegel sind Bedingungen für eine ungestörte
Entwicklung der Kinder zu realisieren. Dabei ist in den Ganztageskindergärten auch zu
berücksichtigen, dass eine Mittagsruhe durchgeführt werden kann. Außerdem sind die
Angaben der Lärmpegel Mittelungspegel über eine bestimmte Zeit, während der es auch
deutlich leiser oder lauter sein kann, was für die Arbeit mit den Kindern zu berücksichtigen ist.
Auch wenn die Datenlage zu negativen Effekten von Verkehrslärm bei Kindern unzureichend
ist und erheblicher Forschungsbedarf besteht, ist von einer grundsätzlichen
Schutznotwendigkeit bei Kindern auszugehen."
…
Begriffe:
Vulnerabilität
Verwundbarkeit, Verletzbarkeit
psychophysiologische Aktiviertheit
Körperliche Reaktion auf einen Reiz, z.B. Anspannung, Anstieg der Herzfrequenz, …, aber auch die Ausschüttung von Katecholamine (Hormone, …)
äquivalenten Dauerschallpegel
Vereinfacht: ein Durchschnittswert in dB(A) von Schallereignissen (siehe Anhang 2)
Maximalpegel
Der maximale Pegel eines Schallereignisses in dB(A)
dB(A)
Bezeichnet den sog. bewerteten Schalldruckpegel dB mit dem Frequenzfilter A.
Gleiche dB(A) Werte bewirken in etwa die gleiche Lautstärkewahrnehmung.
Wie ein Schallereignis letztendlich jedoch wahrgenommen wird hängt von anderen Faktoren ab. (Siehe Teil 2)
experimentell-prospektiv
[Beispiel aus wikipedia.de]
„Wenn man den Effekt des Rauchens auf die Entstehung von Lungenkrebs untersuchen will, ergeben sich zwei prospektive Ansätze:
1.prospektiv beobachtend: Man fragt die Probanden, wie viel sie rauchen, ordnet sie dementsprechend in Gruppen ein und untersucht ob sie unterschiedlich häufig einen Lungenkrebs entwickeln.
2.prospektiv experimentell: Man nimmt eine Gruppe von Probanden, teilt sie durch Randomisierung in Untergruppen auf und sagt jeder Gruppe, wie viele Zigaretten sie pro Tag rauchen soll und untersucht dann den Zusammenhang.
Wie man sieht, ist die zweite Lösung ethisch nicht immer vertretbar, obwohl sie theoretisch die sichereren Ergebnisse erzielt, …“
Katecholamine
Hormone und Neurotransmitter wie Adrenalin, Noradrenalin und Dopamin
physiologische Gleichgewichtslage
im Zusammenhang mit dem Text vermutlich im Sinne von normal, gesund - also nicht krank.
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