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3. Antwort: Schreiben datiert am 07.04.2011, Eingang am 13.04.2011
Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern
Bearbeitet von Ulrich Ehinger
Ihre Nachricht vom 20.03.2011
Unser Geschäftszeichen München,
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Verkehrsflughafen Memmingen;
Änderungsgenehmigung vom 09.07.2004 Az.315.30-3736-MM-1, Nebenbestimmungen zum Lärmschutz
Sehr geehrte …,
nach der bestandskräftigen luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Memmingen besteht für Ihre Wohnlage lediglich ein Anspruch auf Einbau von Lüftungseinrichtungen. Bei Häusern wird ein ausreichendes Gesamtschalldämmmaß der Außenbauteile regelmäßig eingehalten, wenn diese mit handelsüblichen Fenstern mit (Wärmeschutz-) Isolierung und umlaufender Dichtung ausgestattet sind. Dies kann - bezogen auf Ihren konkreten Fall - ggf. das beauftragte Schallschutzbüro ACCON GmbH im Rahmen der Bearbeitung eines evtl. Antrags Ihrerseits auf Beteiligung am Schallschutzprogramm betrachten.
Bei der Prüfung der Belange des Lärmschutzes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Änderung einer Flugplatzanlage ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, für die Festlegung der passiven Schallschutzmaßnahmen den prognostizierten Lärm zu berechnen und nicht zu messen. Bei der Berechnung von Fluglärm werden normierte konservative Ansätze zur Ermittlung der Lärmbelastung gewählt. Diese Vorgehensweise im Rahmen des luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Änderung des Verkehrsflughafens Memmingen wurde von den Gerichten auch nicht beanstandet.
Die in Abschnitt A. 11. 3.1.3 letzter Satz geregelte Prüfung gilt nur für den Fall, dass eine Betroffenheit außerhalb des in der Genehmigung festgesetzten Schutzgebiets vorliegt. Nachdem - wie in unserem Schreiben vom 03.03.2011 mitgeteilt - Ihre Wohnlage im betroffenen Gebiet mit Anspruch auf Einbau von Lüftungseinrichtungen liegt, ist hiernach Ihr Anspruch auf diese Lüftungseinrichtungen nicht mehr streitig und damit diese Prüfung entbehrlich.
Gemäß Abschnitt A. 11. 3.4 der Änderungsgenehmigung vom 09.07.2004 ist die Allgäu Airport GmbH & KG in Abstimmung mit uns verpflichtet, „Anlagen zur Messung des Fluglärms nach § 19a LuftVG einzurichten und zu betreiben, sobald erstmalig die Bedingung gemäß 3.3 Abs. 1 eingetreten ist". Diese Bedingung tritt ein, sobald „erstmalig eine kalenderjährliche Bewegungszahl von insgesamt 6.000 Bewegungen der Flugzeugklassen P 2.1, S 5.1 und S 5.2 überschritten wird". Diese Bedingung ist auch tatsächlich zwischenzeitlich eingetreten. Allerdings hat sich die Rechtslage zum Fluglärmschutz seit 2007, also vor Eintritt dieser Bedingung, wesentlich geändert. Mit der Novellierung des Fluglärmgesetzes Mitte 2007 und dem Erlass der 1. Verordnung zum Vollzug des Fluglärmgesetzes (1. FlugLSV) Ende 2008 erachten wir es als geboten, mit der Wahl eines geeigneten Standortes für eine Fluglärmmessanlage noch die vorgesehene Berechnung zur Ausweisung von Lärmschutzbeereichen nach der neuen Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB 2008) abzuwarten. Diese Vorgehensweise ist auch darin begründet, dass bei der Konzeption der neuen Berechnungsvorschrift die aktuellen lärmmedizinischen Erkenntnisse eingeflossen sind. Wir rechnen damit, dass noch in diesem Jahr aussagekräftige Neuberechnungen vorliegen werden und ausgewertet werden können, um einen geeigneten Standort für eine solche (stationäre) Anlage zur Messung des Fluglärms festzulegen. Diese Situation ist bekannt und wurde auch bereits in der Fluglärmkommission für den Verkehrsflughafen Memmingen behandelt.
Im Übrigen entspricht das Fluglärmschutzkonzept für den Verkehrsflughafen Memmingen in Verbindung mit den Pegelwerten gemäß Fluglärmgesetz bereits im Wesentlichen dem aktuellen lärmmedizinischen Kenntnisstand. Unter Berücksichtigung dieses lärmmedizinisch abgesicherten Schutzniveaus besteht auch keine rechtlich relevante Gefährdung des Kindeswohls durch Dritte. Diese Situation ist nicht grundlegend anders als bei anderen Verkehrswegen, z. B. im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs. Wenn die jeweils maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden bzw. der notwendige passive Schallschutz gewährt wird, bestehen grundsätzlich keine weiteren Handlungspflichten. Insoweit verweisen wir auf die bereits eingangs erwähnte Möglichkeit der Antragstellung für das Schallschutzprogramm.
Im Sinne einer zielführenden Bearbeitung erhält die Airport Allgäu GmbH & Co KG eine Kopie dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
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